Kommissionsvorschlag: Die Qualität der europäischen Hochschulbildung fördern und verbessern

Die Zuständigkeit der Europäischen Union bei der Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung wurde in Art.126 Abs.1 des EG-Vertrages festgelegt, wonach die Gemeinschaft die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich fördern soll.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Parlament (Nr.50)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 05.12.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:37.014 Bildungspolitik
341.241 Vertrag, internationaler
341.176 EU
327 Zusammenarbeit, internationale
378.14 Studium
378 Universität
Region:EU
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