Verjährung von Biennalvorrückungen : OLG Wien 9 Ra 210/97m v.26.8.1997, Revision unzulässig

Biennalvorrückungen sind bei der Berechnung der späteren Gehaltsdifferenz zu berücksichtigen, wenn die Fälligkeit des Biennalsprunges vor dem Verjährungszeitpunkt gelegen ist. Der Kollektivvertrag räumt dem Arbeitnehmer hier kein Gestaltungsrecht ein / Dadurch, dass ein Arbeitnehmer nicht bereits in...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 21.11.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.2 Lohnpolitik
331.116 Kollektivvertrag
331.124 Arbeitnehmer: Einstufung
347.439 Verjährung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Biennalvorrückungen sind bei der Berechnung der späteren Gehaltsdifferenz zu berücksichtigen, wenn die Fälligkeit des Biennalsprunges vor dem Verjährungszeitpunkt gelegen ist. Der Kollektivvertrag räumt dem Arbeitnehmer hier kein Gestaltungsrecht ein / Dadurch, dass ein Arbeitnehmer nicht bereits in früheren Jahren ein höheres ihm zustehendes Entgelt gefordert hat, gehen ihm nicht für die Berechnung des innerhalb des Verjährungszeitraumes liegenden Entgelts die entsprechenden Verwendungsgruppenjahre verloren.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog