Verzugszinsen für Beiträge bei strittigem Anspruchslohn : VwGH 95/08/0041 v.24.6.1997

Geht man davon aus, dass § 59 Abs 1 ASVG mit dem Ausdruck "Fälligkeit" auf § 58 ASVG Bezug nimmt und die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen kein Verschulden am Verzug erfordert, können die Verzugszinsen auch nicht wegen bloss "kurzfristigen" Zahlungsverzuges nachgesehen werden...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst ((1997) Nr.4883)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 31.10.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag
336.78 Zins
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Geht man davon aus, dass § 59 Abs 1 ASVG mit dem Ausdruck "Fälligkeit" auf § 58 ASVG Bezug nimmt und die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen kein Verschulden am Verzug erfordert, können die Verzugszinsen auch nicht wegen bloss "kurzfristigen" Zahlungsverzuges nachgesehen werden, weil der Beitragsschuldner nach Vorliegen des Urteils des OGH über den beitragspflichtigen Anspruchslohn alles unternommen habe, um der "neuen" Rechtsmeinung des OGH nachzukommen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog