Betriebsverlegung - Folgepflicht des Arbeitnehmers : OGH 8 Ob A 2018/96 v.28.3.1996
Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die Verlängerung des täglichen Arbeitsweges um insgesamt eine Stunde in Relation zur täglichen Arbeitszeit von acht Stunden grundsätzlich unzumutbar ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Das Recht der Arbeit (47 (1997) Nr.1)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.02.1997 |
Erscheinungsjahr: | 1997 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.048.5 Arbeitsweg
331.81 Arbeitszeit 331.14 Arbeitsordnung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die Verlängerung des täglichen Arbeitsweges um insgesamt eine Stunde in Relation zur täglichen Arbeitszeit von acht Stunden grundsätzlich unzumutbar ist. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |