Betriebsverlegung - Folgepflicht des Arbeitnehmers : OGH 8 Ob A 2018/96 v.28.3.1996
Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die Verlängerung des täglichen Arbeitsweges um insgesamt eine Stunde in Relation zur täglichen Arbeitszeit von acht Stunden grundsätzlich unzumutbar ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Das Recht der Arbeit (47 (1997) Nr.1)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.02.1997 |
Erscheinungsjahr: | 1997 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.048.5 Arbeitsweg
331.81 Arbeitszeit 331.14 Arbeitsordnung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.048.5 Arbeitsweg | Dokument Nr. A-907879 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |