Betriebsverlegung - Folgepflicht des Arbeitnehmers : OGH 8 Ob A 2018/96 v.28.3.1996

Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die Verlängerung des täglichen Arbeitsweges um insgesamt eine Stunde in Relation zur täglichen Arbeitszeit von acht Stunden grundsätzlich unzumutbar ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (47 (1997) Nr.1)
VerfasserIn: Mayr, Klaus
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.02.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.048.5 Arbeitsweg
331.81 Arbeitszeit
331.14 Arbeitsordnung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.048.5 Arbeitsweg Dokument Nr. A-907879 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage