Zur Gültigkeit von Altkartellen nach Gemeinschaftsrecht : EuGH Rs. C-39/96 v.24.4.1997

Ein ordnungsgemäss angemeldetes Kartell, das vor dem Inkrafttreten der VO Nr.17/62 geschlossen wurde, profitiert nur dann von der vorläufigen Gültigkeit, wenn der Inhalt der Vereinbarung weiterhin unverändert bleibt oder, im Fall von Änderungen, wenn diese keine Verstärkung oder Erweiterung der besc...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wirtschaftsrechtliche Blätter (11 (1997) Nr.6 S.245-247)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.06.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.733 Kartellrecht
338.8 Kartell
341.176 Kommission der EU
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein ordnungsgemäss angemeldetes Kartell, das vor dem Inkrafttreten der VO Nr.17/62 geschlossen wurde, profitiert nur dann von der vorläufigen Gültigkeit, wenn der Inhalt der Vereinbarung weiterhin unverändert bleibt oder, im Fall von Änderungen, wenn diese keine Verstärkung oder Erweiterung der beschränkenden Wirkungen der Vereinbarung mit sich bringen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog