Boykott ist nicht gerechtfertigt : Protest der Oppositionsparteien: Recht und Pflicht nicht nach Belieben möglich
Bleibt ein Abgeordneter 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund den Sitzungen fern und leistet er der erwähnten Aufforderung des Präsidenten nicht Folge, so wird gegen ihn ein Verfahren betreffend Mandatsverlust vor dem Verfassungsgerichtshof ausgelöst.
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Veröffentlicht in: | Salzburger Nachrichten |
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 07.06.1997 |
Erscheinungsjahr: | 1997 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.536 Nationalrat: Ausschuss
342.536 Nationalrat: Geschäftsordnung 342.534 Abgeordnete 342.53 Parlament |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 342.536 Nationalrat: Ausschuss | Dokument Nr. A-904373 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |