Boykott ist nicht gerechtfertigt : Protest der Oppositionsparteien: Recht und Pflicht nicht nach Belieben möglich

Bleibt ein Abgeordneter 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund den Sitzungen fern und leistet er der erwähnten Aufforderung des Präsidenten nicht Folge, so wird gegen ihn ein Verfahren betreffend Mandatsverlust vor dem Verfassungsgerichtshof ausgelöst.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Salzburger Nachrichten
VerfasserIn: Koja, Friedrich
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.06.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.536 Nationalrat: Ausschuss
342.536 Nationalrat: Geschäftsordnung
342.534 Abgeordnete
342.53 Parlament
Region:Österreich
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