Ort einer Dienstleistung nach der 6.Mehrwertsteuerrichtlinie : EuGH Rs. C-260/95 v.20.2.1997

Artikel 26 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen, die ein Reiseveranstalter, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, für Reisende durch Vermittlung einer in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Gesellschaft erbringt, im letztgenannten Staat der Me...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäisches Wirtschafts-& Steuerrecht (8 (1997) Nr.4 S.133-135)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 01.04.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2 Mehrwertsteuer
380.833 Reisebüro
347.44 Reisevertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Artikel 26 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen, die ein Reiseveranstalter, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, für Reisende durch Vermittlung einer in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Gesellschaft erbringt, im letztgenannten Staat der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern diese Gesellschaft, die als blosse Hilfsperson des Veranstalters handelt, über die Personal- und Sachmittel verfügt, die ein feste Niederlassung kennzeichnen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog