Kündigung wegen sexueller Belästigung : Hess. LAG 3 Sa 636/94 v.24.8.1995
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine sexuelle Belästigung von Arbeitnehmerinnen zum Anlass zu nehmen, gegen den Angreifer geeignete und angemessene Gegenmassnahmen zu ergreifen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Streit - Feministische Rechtszeitschrift (14 (1996) Nr.3 S.131-132)
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 01.09.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 176.4 Belästigung, sexuelle
331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel 65.012.4 Unternehmerverhalten 331.13 Kündigung: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Deutschland
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Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine sexuelle Belästigung von Arbeitnehmerinnen zum Anlass zu nehmen, gegen den Angreifer geeignete und angemessene Gegenmassnahmen zu ergreifen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |