Kündigung von befristeten Dienstverhältnissen

Nach § 13a Rahmen-KV für Angestellte der Industrie ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als zweimonatiger Dauer (einschliesslich eines allfälligen Probemonats) nicht über den spätestens zwei Wochen vor Fristablauf mitzuteilen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 30.04.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsvertrag, befristeter
331.135 Kündigungsfrist
331.116 Kollektivvertrag
331.77 Angestellte
Region:Österreich
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Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach § 13a Rahmen-KV für Angestellte der Industrie ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als zweimonatiger Dauer (einschliesslich eines allfälligen Probemonats) nicht über den spätestens zwei Wochen vor Fristablauf mitzuteilen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog