Kündigung von befristeten Dienstverhältnissen

Nach § 13a Rahmen-KV für Angestellte der Industrie ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als zweimonatiger Dauer (einschliesslich eines allfälligen Probemonats) nicht über den spätestens zwei Wochen vor Fristablauf mitzuteilen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 30.04.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsvertrag, befristeter
331.135 Kündigungsfrist
331.116 Kollektivvertrag
331.77 Angestellte
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.116 Arbeitsvertrag, befristeter Dokument Nr. A-896805 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage