Unverschuldeter Irrtum : LG Salzburg 20 Cga 93/94t v.24.11.1994

Das Dienstversäumnis muss vom Arbeitgeber, ein Schuldausschliessungsgrund vom Arbeitnehmer bewiesen werden. Das Dienstversäumnis muss auch pflichtwidrig sein; liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, ist Pflichtwidrigkeit nicht gegeben.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 15.10.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817 Dienstverhinderung
331.13 Entlassung: Arbeit
65.012.45 Unternehmensinformation
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.817 Dienstverhinderung Dokument Nr. A-894717 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage