Bildschirmschreibsystem : Urteil des Thüringer Landessozialgerichts L-3/Kr 221/94 v.7.6.1995, rechtskräftig

Der Einsatz eines Bildschirmschreibsystems zur Verbesserung der schulischen Leistungen eines behinderten Kindes gleicht die Behinderung nicht unmittelbar aus, sondern mildert nur deren Folgen und Auswirkungen. Seine Anschaffung fällt nicht unter die Leistungspflicht der Krankenversicherung, sondern...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Sozialversicherung (51 (1996) Nr.9)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 01.09.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.42 Krankenversicherung (SV)
368.4.025.8 Versicherungsleistung (SV)
3-056.2 Behinderte
007.5 EDV
331.021F Bildschirmarbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Einsatz eines Bildschirmschreibsystems zur Verbesserung der schulischen Leistungen eines behinderten Kindes gleicht die Behinderung nicht unmittelbar aus, sondern mildert nur deren Folgen und Auswirkungen. Seine Anschaffung fällt nicht unter die Leistungspflicht der Krankenversicherung, sondern ist Aufgabe der beruflichen Rehabilitation.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog