Dienstnehmerhaftung für Fristversäumnis : ASG Wien 17 Cga 24/96i v.4.6.1996, rk

Das Verhalten der Arbeitnehmerin kann nicht als grob fahrlässig qualifiziert werden, wenn sie die Weisung hatte, fristgebundene Schriftstücke, jedenfalls aber Ratenansuchen, stets erst am allerletzten Tag der Frist zur Post zu geben; es wurden nämlich nicht nur jene Schriftsätze erst im letzten Auge...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 08.01.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
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34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht Dokument Nr. A-892418 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage