Auslegung des § 10a Abs.1 und 2 MSchG : OGH 8 Ob A 288/95 v.18.1.1996

Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung legt nahe, dass § 10a Abs.1 und Abs.2 MSchG zueinander im Verhältnis einer Generalklausel zu der folgenden beispielsweisen Aufzählung stehen / Es schadet nicht, dass die die Befristung begründende Mehrarbeit nicht ständig ausgeübt wurde, da der die Befristun...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (46 (1996) Nr.6)
VerfasserIn: Knöfler, Mathilde
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.12.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Mutterschutz
331.116 Arbeitsvertrag, befristeter
331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung legt nahe, dass § 10a Abs.1 und Abs.2 MSchG zueinander im Verhältnis einer Generalklausel zu der folgenden beispielsweisen Aufzählung stehen / Es schadet nicht, dass die die Befristung begründende Mehrarbeit nicht ständig ausgeübt wurde, da der die Befristung begründende Anfall an Mehrarbeit zwar zeitlich, nicht jedoch im Umfang verlässlich prognostiziert werden konnte.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog