Verlassen des Arbeitsplatzes vor Geschäftsschluss : OLG Wien 9 Ra 165/95 v.29.2.1996
Hat ein Arbeitnehmer seine maximale Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bereits erbracht, kann er wegen einer schlüssigen Weigerung, unzulässige Überstundenleistung zu erbringen (Zusperren des Geschäftslokals), keinen Entlassungsgrund setzen.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 06.12.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
331.81 Arbeitszeit 331.814 Überstunde 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit | Dokument Nr. A-891405 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |