Verlassen des Arbeitsplatzes vor Geschäftsschluss : OLG Wien 9 Ra 165/95 v.29.2.1996

Hat ein Arbeitnehmer seine maximale Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bereits erbracht, kann er wegen einer schlüssigen Weigerung, unzulässige Überstundenleistung zu erbringen (Zusperren des Geschäftslokals), keinen Entlassungsgrund setzen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.12.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
331.81 Arbeitszeit
331.814 Überstunde
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit Dokument Nr. A-891405 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage