Riskante Verhandlungen mit unzuständigem Betriebsrat : Interessenausgleich / Verlegung eines Betriebes / BAG 1 AZR 542/95 v.24.1.1996

Der Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne von § 113 Abs.3 BetrVG erfordert die Verhandlung mit dem zuständigen Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Bei der Verlegung eines Betriebs und der Zusammenlegung mit einem anderen ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Handelsblatt
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 21.08.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:65.012 Betriebsorganisation
331.15 Mitbestimmung
331.152 Betriebsrat
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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Ablageschlagwort: 65.012 Betriebsorganisation Dokument Nr. A-890295 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage