Werbung per Telegramm ist sittenwidrig

Der OGH sagt: Die Telegrammzusendung an Personen, mit denen keine Geschäftsverbindung besteht, sowie eine Aufforderung zur Absage eines Gewinns ist sittenwidrig.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Tiroler Tageszeitung
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.08.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:659.1 Werbung
347.776 Wettbewerb, unlauterer
061.1:331 AK
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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