Versetzung wegen dienstlicher Spannungen durch Rechtmässigkeitsbedenken : VwGH 95/12/0122 v.6.9.1995

...zu versetzen ist der für die unrechtmässigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist / Zeigen Erhebungen aber, dass die Ursache an den Spannungen und Konflikten nicht in einem rechtswidrigen Vorgehen, gleich welcher Seite, begründet war, sie aber bei objektiver B...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 05.11.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.083 Beamte: Versetzung
35.083 Dienstordnung
35.082/.083 Dienstrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:...zu versetzen ist der für die unrechtmässigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist / Zeigen Erhebungen aber, dass die Ursache an den Spannungen und Konflikten nicht in einem rechtswidrigen Vorgehen, gleich welcher Seite, begründet war, sie aber bei objektiver Betrachtung im ausserrechtlichen Bereich klar auf einer Seite gelegen ist, darf der "unschuldige Bedienstete" nicht versetzt werden.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog