Telegrammwerbung und Einladungen an Privatpersonen : OGH 4 Ob 2141/96v v.25.6.1996 - Gesundes Schlafen

Ähnlich wie die Telefonwerbung kann auch die Werbung mit Telegrammen eine unzumutbare Belästigung sein. Eine einseitige und noch dazu unzulässige Werbemassnahme schafft keine Geschäftsbeziehung, die andere Werbemassnahmen rechtfertigt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (7 (1996) Nr.10)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.10.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:659.1 Werbung
656.87 Postzustellung
347.776 Wettbewerb, unlauterer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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