Im Eiltempo ins Kriminal: Strafverfügungen nicht leichtfertig hinnehmen

Es muss davor gewarnt werden, den Anwendungsbereich der Strafverfügung durch Anhebung der höchstmöglichen Geldstrafe auszuweiten. Das ist zwar nicht geplant, könnte aber angesichts der Budgetknappheit naheliegend erscheinen. Das ordentliche Verfahren mag teurer und belastender sein, schützt den Besc...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse
VerfasserIn: Schwaighofer, Klaus
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.03.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.35 Verwaltungsstrafrecht
351.95 Verwaltungsverfahren
34.038 Rechtsmittel
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Es muss davor gewarnt werden, den Anwendungsbereich der Strafverfügung durch Anhebung der höchstmöglichen Geldstrafe auszuweiten. Das ist zwar nicht geplant, könnte aber angesichts der Budgetknappheit naheliegend erscheinen. Das ordentliche Verfahren mag teurer und belastender sein, schützt den Beschuldigten aber vor leichtfertiger Verurteilung.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog