Im Eiltempo ins Kriminal: Strafverfügungen nicht leichtfertig hinnehmen

Es muss davor gewarnt werden, den Anwendungsbereich der Strafverfügung durch Anhebung der höchstmöglichen Geldstrafe auszuweiten. Das ist zwar nicht geplant, könnte aber angesichts der Budgetknappheit naheliegend erscheinen. Das ordentliche Verfahren mag teurer und belastender sein, schützt den Besc...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse
VerfasserIn: Schwaighofer, Klaus
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.03.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.35 Verwaltungsstrafrecht
351.95 Verwaltungsverfahren
34.038 Rechtsmittel
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 343.35 Verwaltungsstrafrecht Dokument Nr. A-884238 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage