Ausländische Ausbildungs-und Praxiszeiten bei der Vordienstzeitenanrechnung : OGH 8 Ob A 2105/96h v.23.5.1996

Es soll keineswegs übersehen werden, dass Art.48 EG-Vertrag gegenüber Bulgarien als Drittstaat nicht gilt, jedoch ist der Grundsatz der Gleichbehandlung als Gebot der materiellen Gerechtigkeit nicht auf Vertragsstaaten beschränkt. Es stellt vielmehr eine Diskriminierung eines ausländischen Arbeitneh...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 13.08.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.11 Arbeitnehmer: Anstellung
331.124 Arbeitnehmer: Einstufung
331.2 Gehalt
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.11 Arbeitnehmer: Anstellung Dokument Nr. A-882099 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage