Abfertigungsbemessung bei echter Nettolohnvereinbarung : OGH 8 Ob A 214/96 v.13.6.1996

Einem Arbeitnehmer steht bei einer echten Nettolohnvereinbarung die Abfertigung nur auf der Bemessungsgrundlage des Nettoentgeltes zu. Es geht nicht an, dass ein Vertragspartner die getroffene Vereinbarung jeweils so auslegt, wie es für ihn vorteilhaft ist (Rosinentheorie).

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (50 (1996) Nr.4766)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 09.08.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.133 Abfertigung: Arbeitnehmer
331.215.63 Nettolohn
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Einem Arbeitnehmer steht bei einer echten Nettolohnvereinbarung die Abfertigung nur auf der Bemessungsgrundlage des Nettoentgeltes zu. Es geht nicht an, dass ein Vertragspartner die getroffene Vereinbarung jeweils so auslegt, wie es für ihn vorteilhaft ist (Rosinentheorie).
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog