Abfertigungsbemessung bei echter Nettolohnvereinbarung : OGH 8 Ob A 214/96 v.13.6.1996
Einem Arbeitnehmer steht bei einer echten Nettolohnvereinbarung die Abfertigung nur auf der Bemessungsgrundlage des Nettoentgeltes zu. Es geht nicht an, dass ein Vertragspartner die getroffene Vereinbarung jeweils so auslegt, wie es für ihn vorteilhaft ist (Rosinentheorie).
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (50 (1996) Nr.4766)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 09.08.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.133 Abfertigung: Arbeitnehmer
331.215.63 Nettolohn 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Einem Arbeitnehmer steht bei einer echten Nettolohnvereinbarung die Abfertigung nur auf der Bemessungsgrundlage des Nettoentgeltes zu. Es geht nicht an, dass ein Vertragspartner die getroffene Vereinbarung jeweils so auslegt, wie es für ihn vorteilhaft ist (Rosinentheorie). |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |