Rechtzeitigkeit der Tilgung von Beitragsschulden : VwGH 94/08/0153 (früher: 92/08/0102) v.28.11.1995
(ASVG § 58, § 59, ABGB § 905) / SV-Beitragsschulden sind Bringschulden und nur dann rechtzeitig entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Fälligkeit bei der Gebietskrankenkasse eingezahlt sind. Im Fall der Vorschreibung der Beiträge durch die Krankenkasse tritt die Fälligkeit der Beiträ...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst |
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 16.07.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag
656.87 Postzustellung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | (ASVG § 58, § 59, ABGB § 905) / SV-Beitragsschulden sind Bringschulden und nur dann rechtzeitig entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Fälligkeit bei der Gebietskrankenkasse eingezahlt sind. Im Fall der Vorschreibung der Beiträge durch die Krankenkasse tritt die Fälligkeit der Beiträge zwei Tage nach Aufgabe der jeweiligen Beitragsvorschreibung zur Post (Postaufgabedatum) ein, auch wenn die Beitragsvorschreibung dem Beitragsschuldner nicht zugestellt worden ist. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |