Unfallversicherungsschutz bei Nachfeiern nach einer Betriebsveranstaltung : OGH 10 Ob S 246/95 v.12.3.1996

Begann der offizielle Teil der Weihnachtsfeier um 16.00 Uhr und endete um ca. 18.00 Uhr, verliert auch der daran anschliessende "inoffizielle" Teil der Weihnachtsfeier zunächst nicht den Charakter eine betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung / Wird das Zusammensein jedoch über einen erheb...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 23.07.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.41 Unfallversicherung (SV)
331.17 Sozialleistung, betriebliche
331.823 Arbeitsunfall
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Begann der offizielle Teil der Weihnachtsfeier um 16.00 Uhr und endete um ca. 18.00 Uhr, verliert auch der daran anschliessende "inoffizielle" Teil der Weihnachtsfeier zunächst nicht den Charakter eine betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung / Wird das Zusammensein jedoch über einen erheblich längeren Zeitraum ausgedehnt, also z.B. bis nach Mitternacht oder wie hier bis 2.00 Uhr früh, dient das spätere Verweilen nur noch der privaten Geselligkeit und verliert den dienstlichen Zusammenhang / An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der verletzte Dienstnehmer Mitglied der Personalvertretung (Betriebsrat) ist.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog