Keine schlechtere Bezahlung aus sozialen Gründen : 5 AZR 84/95, 5 AZR 880/94 v.1.11.95

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat das BAG festgestellt, dass Teilzeitarbeitnehmer nicht deswegen in der Bezahlung schlechter gestellt werden dürfen, weil sie aufgrund eines Hauptberufs oder eines Altersruhegeldes bereits eine Existenzgrundlage haben.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Handelsblatt
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 19.06.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.811 Teilzeitarbeit
331.11 Arbeitnehmer: Gleichheit
331.2 Lohn
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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Ablageschlagwort: 331.811 Teilzeitarbeit Dokument Nr. A-877295 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage