Keine internationale Meldepflicht der Bank bei eurocheque-Diebstahl : OGH 3 Ob 569/95 v.29.11.1995
Erfüllt ein eurocheque (ec) bei seiner Begebung nach dem äusseren Anschein die von Punkt 4 der ec-Bedingungen geforderten Voraussetzungen für die ec-Garantie, so ist die bezogene Bank auch dann zur Einlösung verpflichtet, wenn die scheckmässige Unterschrift gefälscht ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Ecolex (7 (1996) Nr.5)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.05.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
347.51 Haftpflicht 343.711 Diebstahl 336.71 Bank 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Bestandshinweis
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Ecolex (7 (1996) Nr.5)
Ecolex (7 (1996) Nr.5)