Keine internationale Meldepflicht der Bank bei eurocheque-Diebstahl : OGH 3 Ob 569/95 v.29.11.1995

Erfüllt ein eurocheque (ec) bei seiner Begebung nach dem äusseren Anschein die von Punkt 4 der ec-Bedingungen geforderten Voraussetzungen für die ec-Garantie, so ist die bezogene Bank auch dann zur Einlösung verpflichtet, wenn die scheckmässige Unterschrift gefälscht ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (7 (1996) Nr.5)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.05.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
347.51 Haftpflicht
343.711 Diebstahl
336.71 Bank
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Bestandshinweis

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Ecolex (7 (1996) Nr.5)