Kein Nebenjob im Urlaub : 7 Ca 578/94

Benutzt ein Arbeitnehmer den genehmigten und bezahlten Erholungsurlaub, um einer beruflichen "Nebentätigkeit" nachzugehen, ist dies ein Grund für die fristlose Kündigung des Mitarbeiters. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Arbeitnehmer (Arbeitskammer des Saarlandes) (44 (1996) Nr.3)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 01.03.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817(094.5) Urlaubsrecht
331.13 Kündigung: Arbeit
331.142 Nebenerwerb
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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Ablageschlagwort: 331.817(094.5) Urlaubsrecht Dokument Nr. A-871428 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage