Abfertigungsansprüche nach Sozialplan : OGH 9 Ob A 106, 107/95 v.13.9.1995
(ArbVG § 108, § 23) Die Frist, innerhalb deren ein Abfertigungsanspruch auf Grund eines Sozialplans nach Auflösung des Dienstverhältnisses entstehen kann, ist ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Auflösung zu rechnen und nicht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst ((1996) Nr.4736)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 10.04.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.133 Abfertigung: Arbeitnehmer
331.17 Sozialplan 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | (ArbVG § 108, § 23) Die Frist, innerhalb deren ein Abfertigungsanspruch auf Grund eines Sozialplans nach Auflösung des Dienstverhältnisses entstehen kann, ist ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Auflösung zu rechnen und nicht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |