Abfertigungsansprüche nach Sozialplan : OGH 9 Ob A 106, 107/95 v.13.9.1995

(ArbVG § 108, § 23) Die Frist, innerhalb deren ein Abfertigungsanspruch auf Grund eines Sozialplans nach Auflösung des Dienstverhältnisses entstehen kann, ist ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Auflösung zu rechnen und nicht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst ((1996) Nr.4736)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.04.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.133 Abfertigung: Arbeitnehmer
331.17 Sozialplan
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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