Zum Lauf der Gewährleistungsfrist bei vereinbarter "Garantiefrist" : OGH 7 Ob 541, 542/95 v.8.11.1995

Da durch Verbesserungsversuche und Verbesserungszusagen ein bereits bestehendes Recht oder Rechtsverhältnis anerkannt wird, beginnt auch eine dem anerkannten Anspruch eigentümliche Frist von neuem zu laufen. Somit wird auch eine vereinbarte "Garantiefrist" neuerlich in Gang gesetzt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr. Recht der Wirtschaft (14 (1996) Nr.3 S.108-111)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.03.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.513 Schadenersatz
347.51 Gewährleistung
347.4 Schadensrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Da durch Verbesserungsversuche und Verbesserungszusagen ein bereits bestehendes Recht oder Rechtsverhältnis anerkannt wird, beginnt auch eine dem anerkannten Anspruch eigentümliche Frist von neuem zu laufen. Somit wird auch eine vereinbarte "Garantiefrist" neuerlich in Gang gesetzt.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog