Anrechnung einer rechtsberuflichen Tätigkeit bei der Arbeiterkammer : VfGH B 1962/94 v.11.10.1995

Die Rechtsauffassung, dass die Kammer für Arbeiter und Angestellte ihrem Wesen nach keine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Abs.1 RAO und deshalb einem Antrag auf Anrechnung einer rechtsberuflichen Tätigkeit bei der Arbeiterkammer auf die praktische Verwendung zur Erlangung der Rechtsanwaltschaft...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.02.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.965 Rechtsanwaltsordnung
377 Berufsausbildung
061.1:331 AK
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Rechtsauffassung, dass die Kammer für Arbeiter und Angestellte ihrem Wesen nach keine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Abs.1 RAO und deshalb einem Antrag auf Anrechnung einer rechtsberuflichen Tätigkeit bei der Arbeiterkammer auf die praktische Verwendung zur Erlangung der Rechtsanwaltschaft nicht stattzugeben sei, nimmt auf den normativen Gehalt des Art.7 B-VG sowie auf Art.6 und 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger nicht Bedacht, obwohl nur dann, wenn dies geschieht, also bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs.1 RAO, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmungen bestehen.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog