Anrechnung einer rechtsberuflichen Tätigkeit bei der Arbeiterkammer : VfGH B 1962/94 v.11.10.1995
Die Rechtsauffassung, dass die Kammer für Arbeiter und Angestellte ihrem Wesen nach keine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Abs.1 RAO und deshalb einem Antrag auf Anrechnung einer rechtsberuflichen Tätigkeit bei der Arbeiterkammer auf die praktische Verwendung zur Erlangung der Rechtsanwaltschaft...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 06.02.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.965 Rechtsanwaltsordnung
377 Berufsausbildung 061.1:331 AK 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zusammenfassung: | Die Rechtsauffassung, dass die Kammer für Arbeiter und Angestellte ihrem Wesen nach keine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Abs.1 RAO und deshalb einem Antrag auf Anrechnung einer rechtsberuflichen Tätigkeit bei der Arbeiterkammer auf die praktische Verwendung zur Erlangung der Rechtsanwaltschaft nicht stattzugeben sei, nimmt auf den normativen Gehalt des Art.7 B-VG sowie auf Art.6 und 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger nicht Bedacht, obwohl nur dann, wenn dies geschieht, also bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs.1 RAO, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmungen bestehen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |