Schiedsklausel bei Vertrag zugunsten Dritter : OGH 4 Ob 533/95 v.13.6.1995

Eine Schiedsvereinbarung bindet auch den aus dem Vertrag unmittelbar berechtigten Dritten (der den Vertrag nicht unterfertigt hat). Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Schiedsvereinbarung gilt auch für alle Streitigkeiten, die das dem Dritten im Vertrag eingeräumte Recht betreffen. § 577 Ab...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (6 (1995) Nr.10)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.451 Kaufvertrag
347.918 Schiedswesen
347.4 Vertragsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Schiedsvereinbarung bindet auch den aus dem Vertrag unmittelbar berechtigten Dritten (der den Vertrag nicht unterfertigt hat). Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Schiedsvereinbarung gilt auch für alle Streitigkeiten, die das dem Dritten im Vertrag eingeräumte Recht betreffen. § 577 Abs.3 ZPO steht dem nicht entgegen.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog