Verspätete Geltendmachung von Karenzurlaubsgeld : VwGH 94/08/0179 v.5.9.1995

(AlVG § 26, § 46) / Auch bei verspäteter Antragstellung gebührt Karenzurlaubsgeld nur für den Zeitraum von zwei Jahren vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1995)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.12.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:362.173 Karenzgeld
331.817.8 Karenzurlaub
65.012.45 Unternehmensinformation
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 362.173 Karenzgeld Dokument Nr. A-859977 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage