Zwischenform von akzessorischer Bürgschaft und abstrakter Garantie : OGH 7 Ob 559/95 v.10.5.1995
Der Garant, der nur für Zahlungsverzug einzustehen erklärt hat, haftet ebenso wie der Bürge, der eine inhaltsgleiche Verpflichtung übernommen hat, nur für die fälligen Zahlungen, aber nicht für den Verzögerungsschaden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Ecolex (6 (1995) Nr.10)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 10.1995 |
Erscheinungsjahr: | 1995 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 658.91 Leasing
336.71 Bank 347.468 Bürgschaft 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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