Zwischenform von akzessorischer Bürgschaft und abstrakter Garantie : OGH 7 Ob 559/95 v.10.5.1995

Der Garant, der nur für Zahlungsverzug einzustehen erklärt hat, haftet ebenso wie der Bürge, der eine inhaltsgleiche Verpflichtung übernommen hat, nur für die fälligen Zahlungen, aber nicht für den Verzögerungsschaden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (6 (1995) Nr.10)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:658.91 Leasing
336.71 Bank
347.468 Bürgschaft
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 658.91 Leasing Dokument Nr. A-857448 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage