Zwischenform von akzessorischer Bürgschaft und abstrakter Garantie : OGH 7 Ob 559/95 v.10.5.1995

Der Garant, der nur für Zahlungsverzug einzustehen erklärt hat, haftet ebenso wie der Bürge, der eine inhaltsgleiche Verpflichtung übernommen hat, nur für die fälligen Zahlungen, aber nicht für den Verzögerungsschaden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (6 (1995) Nr.10)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:658.91 Leasing
336.71 Bank
347.468 Bürgschaft
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Garant, der nur für Zahlungsverzug einzustehen erklärt hat, haftet ebenso wie der Bürge, der eine inhaltsgleiche Verpflichtung übernommen hat, nur für die fälligen Zahlungen, aber nicht für den Verzögerungsschaden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog