Beitragsgrundlage bei Nettolohnvereinbarung : VGH 94/08/0165 v.16.5.1995

Bei einer Nettolohnvereinbarung, bei der der Dienstgeber auch den Dienstnehmeranteil an den SV-Beiträgen trägt, erhöht sich lediglich die Beitragsgrundlage einmal um den Dienstnehmeranteil, nicht aber der Anspruchslohn um die fortgesetzt erhöhte Beitragsgrundlage.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1995)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 08.09.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag
331.215.63 Nettolohn
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag Dokument Nr. A-853704 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage