Culpa in contrahendo : OGH 7 Ob 28/94 v.13.7.1994

Der Versicherer hat im Rahmen seiner Aufklärungspflichten in contrahendo einen VN türkischer Abstammung darüber aufzuklären, dass der Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz auf den europäischen Teil der Türkei beschränkt ist. Das gilt auch dann, wenn der VN nicht ausdrücklich erklärt hat, in die asiatis...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (13 (1995) Nr.6)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.86 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
368.022 Versicherungsvertrag
347.51 Haftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 368.86 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Dokument Nr. A-847318 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage