Wozu braucht der Richter ein eigenes Arbeitszimmer? : Der Raum muss schon sehr nach Arbeit ausschauen, damit man ihn von der Steuer absetzen kann / VwGH 91/13/0233-7

'Ein Raum, in dem private Gegenstände in einem nicht vernachlässigbaren Ausmass aufbewahrt werden, ist nicht ausschliesslich beruflich genutzt'.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Kurier (1995)
VerfasserIn: Peyerl, Ricardo
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 18.01.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2.027 Steuerabschreibung
351.778.5 Wohnung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!

Exemplare / Bindeeinheiten

SOWIDOK

Signatur Signatur 2 Verfügbarkeit Bestellen
Ablageschlagwort: 336.2.027 Steuerabschreibung Dokument Nr. A-847068 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage