Antritt von Kuraufenthalten : OLG Wien 33 Ra 169/94 v.3.3.1995

(AngG § 27 Z.4) / Der Antritt einer vom SV-Träger genehmigten Kur bedarf keines Einvernehmens mit dem Arbeitgeber und stellt keinen Entlassungsgrund dar.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1995)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 02.06.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
368.42 Krankenversicherung (SV)
368.4.025.8 Versicherungsleistung (SV)
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:(AngG § 27 Z.4) / Der Antritt einer vom SV-Träger genehmigten Kur bedarf keines Einvernehmens mit dem Arbeitgeber und stellt keinen Entlassungsgrund dar.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog