Besitz eines Friseurdiploms und umgekehrte Diskriminierung : EuGH, Urt. v. 16.2.1995 - verb. Rs C-29/94, C-30/94, C-31/94, C-32/94, C-33/94, C-34/94 u. C-35/94
Richtlinie 82/489/EWG ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Betrieb eines Frisiersalons von den Angehörigen dieses Mitgliedstaats des Besitz eines Diploms verlangt, während sie es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedsstaaten sind, erlaubt,...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (6 (1995) Nr.6 S.185-186)
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 24.03.1995 |
Erscheinungsjahr: | 1995 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721.6 Freizügigkeit, berufliche
301.172 Diskriminierung 330.123.6 Dienstleistung 338.42 Gewerbeordnung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | EU
Frankreich |
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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