Besitz eines Friseurdiploms und umgekehrte Diskriminierung : EuGH, Urt. v. 16.2.1995 - verb. Rs C-29/94, C-30/94, C-31/94, C-32/94, C-33/94, C-34/94 u. C-35/94
Richtlinie 82/489/EWG ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Betrieb eines Frisiersalons von den Angehörigen dieses Mitgliedstaats des Besitz eines Diploms verlangt, während sie es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedsstaaten sind, erlaubt,...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (6 (1995) Nr.6 S.185-186)
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 24.03.1995 |
Erscheinungsjahr: | 1995 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721.6 Freizügigkeit, berufliche
301.172 Diskriminierung 330.123.6 Dienstleistung 338.42 Gewerbeordnung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | EU
Frankreich |
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 342.721.6 Freizügigkeit, berufliche | Dokument Nr. A-842309 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |