Besitz eines Friseurdiploms und umgekehrte Diskriminierung : EuGH, Urt. v. 16.2.1995 - verb. Rs C-29/94, C-30/94, C-31/94, C-32/94, C-33/94, C-34/94 u. C-35/94

Richtlinie 82/489/EWG ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Betrieb eines Frisiersalons von den Angehörigen dieses Mitgliedstaats des Besitz eines Diploms verlangt, während sie es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedsstaaten sind, erlaubt,...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (6 (1995) Nr.6 S.185-186)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 24.03.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721.6 Freizügigkeit, berufliche
301.172 Diskriminierung
330.123.6 Dienstleistung
338.42 Gewerbeordnung
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Frankreich
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Ablageschlagwort: 342.721.6 Freizügigkeit, berufliche Dokument Nr. A-842309 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage