Arbeitnehmerschutzvorschriften : LG Leoben 22 Cgs 13/91 v.28.1.1993

Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften begründet nicht in allen Fällen grobe Fahrlässigkeit. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Grobes Verschulden ist zu bejahen, wenn der Unternehmer ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlässt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 15.11.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.823 Arbeitsunfall
331.94 Arbeitnehmerschutz
347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
347.56 Haftpflicht, berufliche
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.823 Arbeitsunfall Dokument Nr. A-838854 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage