Arbeitnehmer haften nur noch bei grober Fahrlässigkeit : Beschluss des Grossen Senates / BAG 1/89 v.27.9.1994

Bei normaler Fahrlässigkeit sind die Schadenskosten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anteilig zu tragen, was allerdings in der Regel eine stärkere Belastung des Arbeitgebers bedeutet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Handelsblatt (1994)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 26.10.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
343.222 Verschulden: Strafrecht
331.021F Arbeit, gefährliche
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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Ablageschlagwort: 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht Dokument Nr. A-832961 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage