Im Zweifel der Name des Mannes : Neues Namensrecht kann kuriose Familiensituationen bewirken
Im Zweifelsfall hätte eine Braut auch künftig keine Chance, ihren Namen als Familiennamen durchzusetzen, da im Paragraphen 93 (1) die Übernahme des Namens des Bräutigams als der 'normale', also offenbar vom Gesetzgeber gewünschte Fall betrachtet wird.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Standard (1994)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 10.12.1994 |
Erscheinungsjahr: | 1994 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.189.15 Namensrecht
17.023 Familie 329F Grüne |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.189.15 Namensrecht | Dokument Nr. A-832613 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |