Ersatz von Personenschäden : EuGH, C-428/92 v.2.6.1994

Die Voraussetzungen und der Umfang des Regressanspruchs, den ein Träger der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates vom 14.6.1971 hat, bestimmen sich nach Art.93 Abs.1 dieser Verordnung nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, dem dieser Träger angehört.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristenzeitung (49 (1994) Nr.22 S.1113-1116)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 18.11.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.513 Schadenersatz
656.08 Verkehrsunfall
368.4.025.8 Versicherungsleistung (SV)
368.41 Unfallversicherung (SV)
331.11F Wanderarbeitnehmer
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Deutschland
Dänemark
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Ablageschlagwort: 347.513 Schadenersatz Dokument Nr. A-832482 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage