Arbeitswillige müssen nicht beschäftigt werden : BAG 1 AZR 622/93 v.22.3.1994

Arbeitgeber dürfen mit einer Gewerkschaft vereinbaren, dass sie bei einem Streik arbeitswillige Arbeitnehmer nicht über den Rahmen einer Notdienstvereinbarung hinaus beschäftigen. Sie haben keine Pflicht zur Beschäftigung.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Handelsblatt (1994)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 02.11.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Streikrecht
331.89 Arbeitskonflikt
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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Ablageschlagwort: 351.83 Streikrecht Dokument Nr. A-829835 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage